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Pflegegrad 5 stellt die höchste Einstufung innerhalb der Pflegegrade dar. Er beschreibt Menschen mit einer "schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung". Aber was steckt genau dahinter? Wie erreichen Betroffene diesen Pflegegrad, und welche Unterstützung können sie erwarten?
Wir klären auf über die Bedingungen für die Einordnung in Pflegegrad 5 und stellen dar, welche Pflegeleistungen in Anspruch genommen werden können.
Pflegegrad 5 zielt auf Personen ab, die in ihrer Selbstständigkeit extrem eingeschränkt sind und eine umfassende Unterstützung benötigen. Dieser Grad wird vergeben, wenn bei der Begutachtung mindestens 90 Punkte für die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit festgestellt werden. Sie haben damit Anspruch auf das volle Spektrum der zur Verfügung stehenden Pflegeleistungen.
Die Begutachtung fokussiert sich auf das Ausmaß der Selbstständigkeit des Einzelnen. Während früher die benötigte Pflegezeit entscheidend war, zählt seit 2017 hauptsächlich die Fähigkeit zur Selbstversorgung. Das erstellte Gutachten bildet die Hauptbasis für die Entscheidung der Pflegekasse über die Einstufung.
Um für Pflegegrad 5 in Betracht zu kommen, ist ein formeller Antrag bei Ihrer Pflegeversicherung notwendig. Diese wird einen Gutachter beauftragen, der ein umfassendes Pflegegutachten gemäß dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) erstellt.
Im Rahmen der Begutachtung können maximal 100 Punkte vergeben werden, die die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit widerspiegeln. Die ermittelte Gesamtpunktzahl basiert auf der Einzelbewertung in sechs verschiedenen Bereichen, mit besonderen Bedingungen für die Pflege von Kindern oder bei speziellen Notlagen.
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Die Begutachtung erfolgt anhand folgender Kriterien:
Jeder Bereich inkludiert bis zu 16 spezifische Kriterien, die einzeln bewertet und deren Punkte gewichtet zusammengefasst werden.
TIPP
Für die Vorbereitung auf die Begutachtung ist ein Pflegetagebuch äußerst nützlich. Es dokumentiert detailliert die täglichen Herausforderungen und Unterstützungsbedarfe und erleichtert damit die korrekte Darstellung Ihrer Situation gegenüber dem Gutachter.
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Für Personen mit Pflegegrad 5, der höchsten denkbaren Einstufung, ist die Notwendigkeit einer umfassenden Unterstützung und Betreuung im Alltag gegeben. Diese Stufe bedeutet, dass Betroffenen die größtmögliche Unterstützung vonseiten der Pflegeversicherung zusteht. Für Pflegegrad 5 sind somit alle Pflegeleistungen in maximal möglicher Höhe zugänglich.
Im Vergleich zu niedrigeren Pflegegraden erhalten Betroffene bei Pflegegrad 5 aufgestockte Leistungen beim Pflegegeld, bei den Pflegesachleistungen, bei der Tages- und Nachtpflege sowie bei den Leistungen für stationäre Pflegeeinrichtungen. Die weiteren Leistungen bleiben konstant.
Pflegegrad 5 erfordert aufgrund der "schwersten Beeinträchtigung" und den speziellen Anforderungen an die pflegerische Versorgung oft eine stationäre Unterbringung in Pflegeheimen. Die Pflegeversicherung unterstützt Betroffene mit einem Betrag von 2.005 Euro monatlich. Allerdings ist dieser Betrag nicht als Abdeckung des persönlichen Eigenanteils gedacht, da dieser vom Pflegegrad unabhängig und durch den "einrichtungseinheitlichen Eigenanteil" (EEE) bestimmt ist.
Auch bei Pflegegrad 5 ist eine häusliche Pflege möglich, setzt jedoch eine exzellente Organisation und die Inanspruchnahme sämtlicher verfügbarer Pflegeleistungen voraus. Die Herausforderungen sind enorm und die Belastung für pflegende Angehörige außerordentlich hoch. Daher sind Entlastungsangebote und regelmäßige Pausen für Pflegende unerlässlich, um eine langfristige Versorgung sicherzustellen.
Für die selbst organisierte Pflege zuhause steht ein Pflegegeld von 947 Euro monatlich zur Verfügung. Die Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen reduziert den Anspruch auf Pflegegeld entsprechend. Ein Nachweis über die Verwendung des Pflegegeldes ist nicht notwendig, dennoch ist die Teilnahme an einem Beratungseinsatz vierteljährlich erforderlich.
Pflegesachleistungen ermöglichen die Beauftragung professioneller Pflegekräfte, was eine wichtige Ergänzung zur häuslichen Pflege darstellt. Bei Pflegegrad 5 steigt der Betrag auf 2.200 Euro monatlich. Wer diese Leistung nutzt, muss jedoch mit einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes rechnen.
Die Kombinationsleistung bietet Flexibilität, indem sie es ermöglicht, sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld nach individuellen Bedürfnissen zu kombinieren. Sie können beispielsweise einen Teil der Pflegesachleistungen nutzen und zugleich einen entsprechenden Anteil des Pflegegeldes erhalten, was besonders vorteilhaft ist, wenn die Pflegesachleistungen nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Selbst als Pflegende(r) kann es vorkommen, dass Sie Termine haben, krank werden oder sich eine Auszeit nehmen möchten. In solchen Situationen ermöglicht die Verhinderungspflege eine zeitweise Vertretung, die stunden- oder tageweise eingesetzt werden kann. Im Laufe eines Kalenderjahres stehen bis zu 42 Tage oder 6 Wochen für diese Form der Vertretung zur Verfügung.
Hierfür sind jährlich 1.612 Euro vorgesehen. Diese Mittel können dazu verwendet werden, Privatpersonen eine Aufwandsentschädigung zu gewähren oder einen ambulanten Pflegedienst als Ersatz zu engagieren. Nicht verbrauchte Gelder aus der Kurzzeitpflege können zum Teil für die Verhinderungspflege genutzt werden.
Die Kurzzeitpflege deckt temporäre stationäre Pflegebedürfnisse ab, beispielsweise, wenn sich der Gesundheitszustand kurzfristig verschlechtert oder wenn die Pflegeperson ausfällt und niemand eine häusliche Pflege übernehmen kann.
Für diese Unterstützung stehen jährlich 1.774 Euro zur Verfügung, was bis zu 56 Tagen oder 8 Wochen pro Kalenderjahr entspricht. Auch hier ist eine teilweise Nutzung der Verhinderungspflege-Budgets möglich, falls diese nicht vollständig ausgeschöpft werden.
Pflegegrad 5 fordert eine vollumfängliche Nutzung aller zur Verfügung stehenden Pflegeleistungen, um eine adäquate Unterstützung sicherzustellen. Neben den bereits genannten Diensten stehen Ihnen verschiedene weitere Leistungen zur Verfügung:
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Für Menschen mit Pflegegrad 5 bedeutet die Zuordnung zu diesem höchsten Pflegegrad oft, dass sie in der letzten Phase ihres Lebens stehen. Es ist eine Zeit, in der sich sowohl die pflegebedürftige Person als auch Angehörige und Pflegende mit der Endlichkeit des Lebens auseinandersetzen müssen.
In dieser sensiblen Lebensphase ist es entscheidend, nicht nur eine hochwertige Pflege zu gewährleisten, sondern auch eine würdevolle Gestaltung der verbleibenden Zeit zu ermöglichen. Der Prozess des Abschiednehmens beginnt sowohl für die Betroffenen als auch für die Pflegenden.
Für Pflegepersonen kann es eine Herausforderung sein, neben der anspruchsvollen Pflege ausreichend Möglichkeiten für emotionale Nähe und gemeinsame Momente zu schaffen. Der Fokus sollte daher auch auf der psychischen und emotionalen Unterstützung liegen, um den Übergang für alle Beteiligten so friedvoll wie möglich zu gestalten.
Herr Muster führte ein aktives Leben, bis ein schwerer Unfall vor fünf Jahren zu einer umfassenden Querschnittslähmung führte. Seither ist er in seinen Bewegungen stark eingeschränkt und auf umfangreiche Hilfe angewiesen. Da die Pflege zu Hause nicht gewährleistet werden konnte, lebt er nun in einer Pflegeeinrichtung.
Im Bereich „Mobilität“ wurden ihm 15 Punkte zugesprochen, die nach Gewichtung 10 Punkten entsprechen.
Da Herr Muster bei alltäglichen Verrichtungen wie Waschen, Anziehen, dem Toilettengang und der Mahlzeitenzubereitung vollkommen auf Unterstützung angewiesen ist, wurden ihm im Modul „Selbstversorgung“ 37 Punkte zugeordnet, was gewichtet 40 Punkte ergibt.
Die psychische Belastung durch die Lähmung ist enorm. Herr Muster kämpft regelmäßig mit Antriebslosigkeit und Angstzuständen. Ihm wurden daher im Bereich „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ 6 Punkte zugeteilt, die gewichtet 11,25 Punkte ausmachen.
Für die Bereitstellung seiner Medikation und die Überwachung seines Gesundheitszustands sind die Pflegekräfte zuständig. Physiotherapeutische Maßnahmen sollen seine Restmobilität fördern, wofür er ebenfalls Unterstützung benötigt. Im Modul „Bewältigung von krankheitsbedingten Anforderungen“ erhielt er 8 Punkte, die gewichtet 20 Punkte darstellen.
Obwohl Herr Muster regelmäßigen Besuch erhält, fällt es ihm schwer, sich mit seiner neuen Situation abzufinden. Die Interaktion mit anderen Heimbewohnern meidet er, und er hat Schwierigkeiten, sich selbst zu beschäftigen. Schlafprobleme belasten ihn zusätzlich. Für „Gestaltung des Alltags“ wurden ihm 6 Punkte zugeschrieben, was gewichtet 11,25 Punkten entspricht.
Insgesamt erreicht die Begutachtung von Herrn Muster 92,5 gewichtete Punkte, was klar in den Bereich für Pflegegrad 5 fällt. Dieser Pflegegrad repräsentiert den höchsten Grad an Unterstützungsbedarf.
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Pflegegrad 5 wird Personen mit einer "schwersten Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung" zuerkannt. Es entspricht einer Bewertung von mindestens 90 Punkten im Pflegegutachten.
Für Pflegegrad 5 wird eine "schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen für die pflegerische Versorgung" vorausgesetzt. Dies bedeutet konkret eine Punktzahl von mindestens 90 Punkten nach einem genauen Begutachtungsverfahren, festgelegt durch ein Pflegegutachten.
Bei Pflegegrad 5 ist der Betreuungsaufwand extrem hoch; täglich müssen umfangreiche Pflegeaufgaben bewältigt werden. Eine direkte Angabe der Stunden lässt sich nicht machen, da ab 2017 die Selbstständigkeit und nicht der Zeitaufwand als Maß für die Einstufung in einen Pflegegrad gilt.
Die Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5 richten sich nach individuellem Bedarf. Fast alle Leistungen sind als Kostenerstattung für tatsächliche Ausgaben konzipiert. Eine Ausnahme bildet das Pflegegeld von 947 Euro pro Monat, das unter bestimmten Bedingungen beansprucht werden kann.
Mit Pflegegrad 5 erhalten Pflegebedürftige ein Pflegegeld von 947 Euro im Monat. Die Voraussetzung dafür ist, dass die Versorgung im eigenen Zuhause erfolgt und die verfügbaren Pflegeleistungen nicht vollständig in Anspruch genommen werden. Andernfalls reduziert sich der Anspruch auf Pflegegeld entsprechend.